Stadtwerke Dreieich (SWD) – Preisklausel der Gaslieferverträge (02.12.2008)
hier: Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt/M. vom 4.11.2008
Dringlichkeitsantrag der GRÜNE/BI-Fraktion vom 2. Dezember 2008
An den Herrn
Stadtverordnetenvorsteher
Die GRÜNE/BI-Fraktion beantragt, die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
„Vor dem Hintergrund des o. g. Urteils des OLG Ffm vom 4.11.08 (siehe Anhang) nimmt die STVV zur Kenntnis, dass die in den Gaslieferverträgen enthaltene Preisklausel, welche den Gaspreis an die Preisentwicklung für Heizöl (HEL-Notierung) koppelt, unwirksam ist.
Sie richtet daher folgendes Ersuchen an den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung der Stadtwerke Dreieich:
- Der Bürgermeister als Vorsitzender des Aufsichtsrates wird gebeten, baldmöglichst den Aufsichtsrat einzuberufen und folgendes zur Beschlussfassung vorzuschlagen:
- Das OLG-Urteil wird anerkannt. Die Geschäftsführung der SWD wird angewiesen, keine Revision beim BGH gegen das Urteil einzulegen bzw. diese zurückzunehmen,
- in den Gaslieferverträgen werden künftig keine Preisbindungsklauseln mehr angewandt.
- Die Mitglieder des Aufsichtsrates der SWD werden gebeten, dem OLG-Urteil Rechnung zu tragen und den Vorschlägen des Aufsichtsratsvorsitzenden gemäß Pkt. 1. zu folgen.“
Begründung:
Zum Urteil
- Die Preisklausel (Bedingungen III c + d des Sondervertrags) ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (§ 307 BGB regelt den rechtlichen Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen).
- Die Preisklausel ist zwar „transparent“ (der Verbraucher kann nachvollziehen, wie der Preis ermittelt wird), benachteiligt die Kunden aber unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (OLG-Urteil S.11 unten und S. 13 ff).
- Das OLG sieht diese Benachteiligung (Preisbindung an den HEL-Index) insbesondere darin, dass die SWD ungeachtet tatsächlicher Kosten Gewinne machen können, „weil nicht zwangsläufig feststeht, ob und in welchem Umfang die Vorlieferanten Preisänderungen an die Beklagte (SWD) weitergeben“ (S. 15 OLG-Urteil).
- Das OLG sagt u.a. auch (S. 15 OLG-Urteil): „Dies zeigt auch das eigene Verhalten der Beklagten, die ihrerseits die nach der Preisanpassungsklausel möglichen Erhöhungen nicht in vollem Umfang an ihre Kunden weitergeben hat.“
- Das OLG lässt zwar wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Wirksamkeit einer solchen Preisanpassungsklausel Revision beim BGH zu. Es ist jedoch ratsam das OLG-Urteil zum Anlass zu nehmen, die ohnehin unzeitgemäße Koppelung des Gas- an die Entwicklung des Heizölpreises abzuschaffen.
- Durch die Anerkennung des OLG-Urteils kann das – mit dem Gang zum BGH verbundene – Prozesskostenrisiko vermieden werden.
Vorschläge an den Aufsichtsrat:
Abschaffung des Tarifs „Sondervertrag“, stattdessen:
- Angebot von zeitlich befristeten Verträgen (½, 1, 2 Jahre) für alle Kunden und nicht nur wie bisher ein kleines Kontingent für wenige Kunden,
- fair kalkulierte Verkaufspreise auf der Basis der Bezugskosten,
- Verstärkte Bemühungen um günstige Einkaufsquellen, z. B. mehr Gas über die Einkaufsgemeinschaft (Dynega GmbH) beziehen,
- Überprüfung von der Lieferverträge mit langfristiger Bindung und mit dem Mitgesellschafter Mainova AG,
- Grundsatz des EnWG (§§1+2) umsetzen: Energieversorgungsunternehmen sollen eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas sicherstellen.
Weitere Informationen
Heizölbindung und Gasnetze
Eine Bindung des Gaspreises ans Heizöl war in den Ausbaujahren der Fern- und Nahgasleitungen sinnvoll. Damals sollte sichergestellt werden, dass große Investitionen in ein Gasnetz rentabel sind. Zur damaligen Zeit war diese Entscheidung, Risiken zu minimieren und dadurch Investoren zu finden, auch richtig. Die Gasnetze sind inzwischen vorhanden und bezahlt. Bis auf wenige Neubaugebiete entstehen keine neuen Gasnetze. An Kosten für Gasnetze fallen nur noch Instandhaltungs- und Konzessionsgebühren an.
Aus diesen Gründen ist eine Heizölbindung nicht mehr zeitgemäß!
Preisfindung
Die SWD sollten mit anderen Gasversorgern der Umgebung eine Einkaufsgemeinschaft bilden, was seit dem 1. Oktober 2008 jetzt auch durch die Kooperation beim Gaseinkauf über die Dynega GmbH geschieht. Zurzeit kauft die Gemeinschaft aber nur 20 % ihres benötigten Gases über die neu gegründete Gesellschaft ein.
Auch der Bezug von Gas beim Mitgesellschafter Mainova sollte kein Tabu sein, wenn es um verbraucherfreundlichere Einkaufsbedingungen geht.
Faire Verkaufspreise für Gas müssen über eine ordentliche Kosten- und Leistungsrechnung ermittelt werden – und nicht über eine einfache HEL-Preisbindungsformel.
f.d.F.
Roland Kreyscher
Anlage: Urteil des OLG Frankfurt/M. vom 4.11.2008
Vorheriger Antrag
Einrichtung eines Fachbeirates zur Vorabbewertung von wirtschaftlich bedeutenden Projekten Antrag der GRÜNE/BI-Fraktion vom 1. Juni 2008












